Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Änderungen
9. Dezember 2010 von sylviaWir bei INlife verbringen eigentlich den ganzen Tag im Internet und betreiben die verschiedensten Seiten. Aus diesem Grund ist die Neufassung des JMStV auch für uns wichtig. Allerdings besteht innerhalb der Internetgemeinschaft Uneinigkeit darüber, welche Richtlinien bindend sind und welche freiwillig angewendet werden können. Zudem wirft der Gesetzestext in einigen Punkten bezüglich der Umsetzung Fragen auf. Die auftretenden Unklarheiten sollen hier kurz angerissen und wenigstens teilweise behoben werden.
Die Neufassung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags bringt einige Neuerungen mit sich, die besonders beachtet werden müssen. Bereits zu Beginn des nächsten Jahres sollen die neuen Regelungen angewendet werden.
Hier ist eine kurze Zusammenfassung der Änderungen und für wen sie gelten sollen:
Ab dem ersten Januar 2011 sollen Erziehungsberechtigte sowie Behörden, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, insofern sie dies wollen, mit einer Jugendschutzfiltersoftware ausgestattet werden. Diese ermöglicht es, jugendgefährdende Inhalte im Internet zu erkennen und diese für den Zugriff zu blockieren. Zu diesem Zweck werden Altersstufen festgelegt, die ‚ab 6/12/16/18 Jahren‘ gelten. Um ein Funktionieren des Jugendschutzfilters möglich zu machen, können die Betreiber von Internetseiten diese mit einer Altersstufe versehen. Die Kennzeichnung orientiert sich an dem vorhandenen Inhalt. Diese Regelung ist freiwillig für Betreiber von Internetseiten, die keine jugendgefährdenden Inhalte bereitstellen. Derartige Seiten müssen entweder mit einer Altersstufe gekennzeichnet, in Frage kommen lediglich die Stufen ‚ab 16/18 Jahren‘ oder in bestimmten Zeiten für den Zugriff gesperrt werden. Für Seiten, die für Jugendliche ab 16 Jahren geeignet sind, gilt, dass sie dann lediglich zwischen 22 und 6 Uhr zur Verfügung stehen dürfen. Für Seiten ab 18 Jahren gilt die Einschränkung, dass sie zwischen 6 und 23 Uhr nicht verfügbar sein dürfen. Die Richtlinien beziehen sich auf die jeweils verbreiteten Inhalte.
Das heißt, die Angabe von Altersstufen ist freiwillig. Für Seiten ab 12 Jahren gilt, dass diese mit einer Altersstufe gekennzeichnet werden müssen, wenn sich lediglich einige Inhalte an Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren richten, die eigentliche Seite jedoch für Jüngere bestimmt ist. Werden die Inhalte strikt voneinander getrennt, ist die Kennzeichnung nicht verpflichtend und somit freiwillig.
Zu beachten ist aber, dass Internetseiten, die nicht mit einer Altersstufe versehen werden, von den Altersstufenfilterprogrammen vollständig gesperrt werden. Die Sperrung erfolgt nicht, weil jugendgefährdende Inhalte vorhanden sind, sondern weil KEINE Alterskennzeichnung erfolgt ist und die Seite demzufolge nicht eingeordnet werden kann. Dies erscheint insoweit logisch, als das Seiten, die jugendgefährdende Inhalte enthalten, vielleicht ebenfalls nicht mit einer Altersstufe versehen werden. Davor sollen die Kinder und Jugendlichen geschützt werden.
Für viel Furore im Internet sorgt auch die Richtlinie zur Angabe eines Jugendschutzbeauftragten. Die Regelungen dazu sind schwammig und nicht präzise formuliert, so dass sich gewisse Fragen und Spielräume ergeben. Die Benennung eines Jugendschutzbeauftragten ist dann freiwillig, wenn eine Seite weniger als zehn Millionen Seitenaufrufe im Monatsdurchschnitt eines Jahres aufweist. Schließt sich der Betreiber einer Einrichtung zur Freiwilligen Selbstkontrolle an, ist ein Jugendschutzbeauftragter ebenfalls nicht notwendig. Dann übernimmt die Einrichtung die Aufgaben. Verpflichtend ist die Benennung jedoch für Seiten, die jugendgefährdende Inhalte enthalten, was den Altersstufen ab 16/18 Jahren entspricht. Dies ist nicht neu, denn die entsprechenden Richtlinien finden sich bereits in den vorhergehenden Fassungen des JMStV.
Als Jugendschutzbeauftragter kann nur benannt werden, wer über die ausreichende Fachkenntnis verfügt. In welcher Form diese nachgewiesen werden muss und ob es weitere Einschränkungen gibt, ist nicht klar.
Diejenigen Betreiber von Internetseiten, die einen Jugendschutzbeauftragten benennen müssen, sind zudem verpflichtet, von diesem den Namen, die Anschrift sowie die E-Mailadresse leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar auf der Seite aufzuführen.
Dies sind die wichtigsten Neuerungen, die jeder für sich beachten sollte, der sich viel im Internet bewegt und dort eigene Seiten betreibt.
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Am 9. Dezember 2010 um 16:39 Uhr 1
Tolle Zusammenfassung, die ausführliche Version kommt die Tage ebenfalls
Am 15. Dezember 2010 um 11:31 Uhr 2
Warten wir mal auf Nordrhein-Westfalen, was da passiert.